Noch sind es rund 3 Wochen bis zum Start der Fußball-Europameisterschaft 2016 (10.6.2016 bis 10.7.2016). Die echten Fans haben bereits Urlaub eingereicht. Erfahrungsgemäß lassen sich auch die verbliebenen Mitarbeiter von der Euphorie anstecken, so dass Sie gut daran tun, darauf hinzuweisen, welche Regeln in Ihrem Betrieb gelten. Die Spiele finden am Nachmittag (15 Uhr), am späten Nachmittag (18 Uhr) oder abends (21 Uhr) statt. Betriebe mit Schichtarbeit sind besonders betroffen. Wie lösen Sie Zielkonflikte für den Betrieb und den Fußball-Fan? Gleich im Anschluss finden die Olympischen Spiele in Brasilien statt (5.8.2016 bis 21.8.2016). Hier einige Hinweise: …
Die Rechtslage | Praktische Umsetzung | |
Fernsehen | Arbeitnehmer dürfen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers in der Regel während der Arbeitszeit keine EM-Spiele im Fernsehen verfolgen. Denn wer Fernsehen schaut, wird durch den optischen Reiz so stark abgelenkt, dass er sich nicht mehr auf seine Tätigkeit konzentrieren kann. | Eine Ausnahme kann für Arbeitnehmer gelten, bei denen auch vor der EM am Arbeitsplatz ein Fernseher eingeschaltet ist. Dann ist davon auszugehen, dass das Fernsehen auch während der Weltmeisterschaft erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf allerdings zu den Fußball-Übertragungen „nein“ sagen. Wer aus beruflichen Gründen während der Arbeitszeit die Nachrichten verfolgen muss, darf nicht zu den EM-Spielen umschalten. |
Radio | Beim Radiohören ist je nach Tätigkeit vorstellbar, dass man einerseits zuhören und andererseits weiterarbeiten kann. Deshalb hat das BAG (Beschluss vom 14.1.1986) entschieden, dass Radiohören am Arbeitsplatz erlaubt ist, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer erledigt seine Aufgaben konzentriert, zügig und fehlerfrei, und stört mit den Radiogeräuschen weder Kollegen noch Kunden. | Der Arbeitgeber kann das Radiohören dennoch verbieten. Er muss allerdings das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beachten, denn die Frage, ob im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden darf, betrifft die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Ein ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist unwirksam. |
Internet | Die private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz stellt nach der Rechtsprechung des BAG eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar – insbesondere, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer die private Nutzung ausdrücklich untersagt haben. | U. E. sollten Sie davon nicht abweichen. Aber wenn Ihr Mitarbeiter nur den „Zwischenstand einer Begegnung“ wissen will, sollten Sie (großzügig) beide Augen zudrücken. |
Arbeitszeit | Es gelten die üblichen Urlaubsverpflichtungen – also nur mit Genehmigung und betrieblicher Abstimmung. Ist ein Kollege am folgenden Tag krank, sollten Sie genauer hinschauen und sofort ansprechen, dass Sie im Wiederholungsfall nicht tatenlos zuschauen werden. | Gleiten, Abbau von Überstunden, Schichttausch mit weniger Fußball-interessierten Kollegen, Nacharbeiten |