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Volkelt-Briefe

Sitz im Ausland: Geschäftsführer-Tätigkeit entscheidet über Steuerpflicht

Ist der Geschäfts­füh­rer einer aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft (AG, SE) über­wie­gend in Deutsch­land tätig, führt das zu einer beschränk­ten Steu­er­pflicht auch des Unter­neh­mens in Deutsch­land. Im Steu­er­recht kön­nen grund­sätz­lich auch sol­che Per­so­nen stän­di­ge Ver­tre­ter sein, die im Zivil­recht als Orga­ne der Kapi­tal­ge­sell­schaft anzu­se­hen sind. Der Geschäfts­füh­rer  gilt danach als stän­di­ger Ver­tre­ter. Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen  für eine Besteue­rung in Deutsch­land gege­ben (BFH, Urteil v. 23.10.2019, I R 54/16).

Der Geschäfts­füh­rer einer luxem­bur­gi­schen Akti­en­ge­sell­schaft hielt sich zur Abwick­lung von Geschäf­ten (hier: Gold­ein­käu­fe) über­wie­gend in Deutsch­land auf. Ach­tung: Die Finanz­be­hör­den wer­den die­ses Urteil zum Anlass neh­men, sol­che Akti­vi­tä­ten ver­stärkt unter die Lupe zu neh­men – z. B. dann, wenn der Geschäfts­füh­rer in Deutsch­land resi­diert und die Geschäf­te einer im Aus­land ansäs­si­gen AG/SE führt. Prü­fen Sie mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob Hand­lungs­be­darf besteht, um Zusatz­steu­ern zu vermeiden.

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