Ist der Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft (AG, SE) überwiegend in Deutschland tätig, führt das zu einer beschränkten Steuerpflicht auch des Unternehmens in Deutschland. Im Steuerrecht können grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Der Geschäftsführer gilt danach als ständiger Vertreter. Damit sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung in Deutschland gegeben (BFH, Urteil v. 23.10.2019, I R 54/16).
Der Geschäftsführer einer luxemburgischen Aktiengesellschaft hielt sich zur Abwicklung von Geschäften (hier: Goldeinkäufe) überwiegend in Deutschland auf. Achtung: Die Finanzbehörden werden dieses Urteil zum Anlass nehmen, solche Aktivitäten verstärkt unter die Lupe zu nehmen – z. B. dann, wenn der Geschäftsführer in Deutschland residiert und die Geschäfte einer im Ausland ansässigen AG/SE führt. Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Handlungsbedarf besteht, um Zusatzsteuern zu vermeiden.