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Volkelt-Briefe

Schwierige Weisungen: Was tun, ohne die Gesellschafter zu verprellen

MediationDie Gesell­schaf­ter Ihrer GmbH kön­nen Ihnen jeder­zeit und zu allen Ange­le­gen­hei­ten der GmbH Wei­sun­gen ertei­len. Wel­che Wei­sun­gen an den Geschäfts­füh­rer erteilt wer­den, steht im frei­en Ermes­sen der Gesell­schaf­ter. Auch Ein­zel­an­wei­sun­gen an Geschäfts­füh­rer sind mög­lich (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Dazu genügt jedoch nicht die Anwei­sung eines Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­ters. Die Anwei­sung muss immer auf der Grund­la­ge eines Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses erfol­gen. Schwie­rig ist es, wenn Wei­sun­gen auf Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen beru­hen, denen Nich­tig­keit oder Anfech­tung droht. Solan­ge kein Gesell­schaf­ter eine kon­kre­te recht­li­che Maß­nah­me ein­ge­lei­tet hat, müs­sen Sie auch die­se Wei­sung ausführen. …

Nicht ein­deu­tig ist die Rechts­la­ge bei Wei­sun­gen, die gegen Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges ver­sto­ßen. In der Pra­xis soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass Sie Wei­sun­gen, die bewusst eine vor­han­de­ne Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­tra­ges aus­nahms­wei­se außer Kraft set­zen, aus­füh­ren müs­sen. Han­deln Sie als Geschäfts­füh­rer auf­grund eines anfecht­ba­ren Beschlus­ses, so hat der Beschluss kei­ne haf­tungs­be­frei­en­de Wir­kung. Män­gel bei der Beschluss­fas­sung gehen zu Ihren Las­ten. Als Geschäfts­füh­rer  soll­ten Sie Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter nicht aus­zu­füh­ren, wenn

  • die Aus­füh­rung gegen gesetz­li­che Ver­pflich­tun­gen ver­sto­ßen wür­de (z. B. Pflicht zur Kapitalerhaltung),
  • Sie sich damit straf­bar machen wür­den (z. B. Steuerpflichten),
  • Sie sich scha­dens­er­satz­pflich­tig machen wür­de (z. B. gegen­über Dritten).
  • Wol­len Sie im Vor­feld Ihnen unge­neh­me Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter ver­hin­dern, kön­nen Sie dazu Ein­fluss auf die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nehmen.
Brin­gen Sie Ihre Posi­ti­on schrift­lich in die Beschluss­fas­sung ein. Dazu genügt es nicht, eine aus­führ­li­che, mit Zah­len beleg­te Stel­lung­nah­me ein­zu­rei­chen. Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihre Aus­füh­run­gen zum Bestand­teil des Pro­to­kolls der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wer­den. Gelingt es nicht, die gesam­te Stel­lung­nah­me als Anla­ge zum Pro­to­koll ein­zu­rei­chen, drän­gen Sie dar­auf, dass Ihre grund­sätz­li­chen Beden­ken ver­kürzt im Pro­to­koll ver­merkt wer­den. Stel­len Sie beim Gegen­le­sen des Pro­to­kolls fest, dass Ihre Aus­füh­run­gen nicht auf­ge­nom­men wur­den, ver­mer­ken Sie dies als Akten­no­tiz an jeden ein­zel­nen Gesell­schaf­ter. Im  Zwei­fel kann Ihnen nie­mand die Ent­schei­dung abneh­men. Die defen­si­ve Stra­te­gie besteht dar­in, Wei­sun­gen, von denen Sie wirt­schaft­li­che Nach­tei­le für die GmbH befürch­ten, nicht auszuführen.

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