Die Eigenschaft als Schwerbehinderter beginnt, sobald die Voraussetzungen nach § 1 SchwbG objektiv erfüllt sind. Einer förmlichen Anerkennung nach § 4 SchwbG bedarf es dabei nicht. Die Schutzwirkungen des Gesetzes treten jedoch nur ein, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt ist. Dabei ist der Schwerbehinderte für die Eigenschaft als Schwerbehinderter darlegungs- und beweispflichtig. Der Schwerbehindertenschutz endet, sobald die Voraussetzungen des § 1 SchwbG nicht mehr vorliegen, insbesondere der Grad der Behinderung auf weniger als 50 % absinkt. Dabei endet der Schutz aber erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids (§ 38 Abs. 1 SchwbG).
Beschäftigungspflicht: Nach § 5 Abs. 1 SchwbG haben private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand, die über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG verfügen, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen.
Zusatzurlaub: Nach § 47 SchwbG haben Schwerbehinderte Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen Mindest-Zusatzurlaub, so dass tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen können. § 47 gilt nicht für Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 SchwbG).