Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften verabschiedet und ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Erfreulich: Damit wird es zusätzliche Möglichkeiten der Verlustverrechnung bei der Veräußerung von Unternehmen geben. Nach der jetzigen Regelung gehen nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise verloren, wenn mehr 25 % eines Unternehmens übertragen bzw. erworben werden (§ 8c KStG, qualifizierter Anteilseignerwechsel bzw. Konzernklausel). In der Praxis führte das oft dazu, dass …
Unternehmensbeteiligungen nach steuerlichen, nicht aber nach wirtschaftlichen und/oder wettbewerblichen Gesichtspunkten eingegangen wurden. Deswegen sollen neue Möglichkeiten eingeräumt werden, mit denen Verlustvorträge wirtschaftlich besser genutzt werden können.
Bleibt der Geschäftsbetrieb des übernommenen Unternehmens erhalten und ist sichergestellt, dass der Verlustvortrag nicht zur Gewinnminderung in anderen Konzernbereichen eingesetzt wird, soll die volle Verlustverrechnung wieder möglich sein (geplant als § 8 d KStG). Auch dann, wenn ein sog. qualifizierter Anteilseignerwechsel stattfindet, also mehr als 25 % eines Unternehmens erworben werden. Diese Möglichkeit wird auf Antrag gewährt. Es ist also davon auszugehen, dass die Finanzbehörden jeden Einzelfall prüfen werden – auch, ob die Verlustverrechnung korrekt durchgeführt wird.