Wird statt einer Bareinlage ein Wirtschaftsgut in die GmbH eingebracht, handelt es sich um eine Sacheinlage. Einlagefähig sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter, Sachen und Rechte, soweit sie einen im Wirtschaftsverkehr anerkannten Vermögenswert darstellen.
Zu den einlagefähigen Gütern gehören:
- bestehende Unternehmen (§ 5 Abs. 4 GmbHG),
- Aktien und GmbH-Geschäftsanteile, OHG und KG-Anteile,
- Geldforderungen,
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbau),
- Übertragung dinglicher Rechte,
- gewerbliche Schutzrechte, Markenrechte, Lizenzen,
- Nutzungsüberlassungen,
- Schuldübernahme.
Nicht einlagefähig sind Dienstleistungen (z.B. zu erbringende Arbeitsleistungen des Gesellschafters) oder Dienstleistungen durch Dritte. Der Wert der Sacheinlage darf nicht niedriger als der ausgewiesene Betrag der Stammeinlage sein. Anzusetzen ist der Zeitwert am Tage der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Bei der Einbringung von Unternehmen ist der Ertragswert bzw. der Liquidationswert maßgebend, möglich ist auch die Einbringung zum Buchwert gemäß der letzten Bilanz. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern ist ein zu schätzender Ertragswert anzusetzen.