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Volkelt-Briefe

Rückerstattung von zu viel gezahlten Zinsen an das Finanzamt

In Sachen Zin­sen für Steu­er­nach­zah­lun­gen wird es kon­kre­ter. Zunächst hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass die Nach­zah­lungs­zin­sen in Höhe von 6 % zu hoch ange­setzt sind. Auch das Finanz­amt muss die aktu­el­le Preis- und Zins­si­tua­ti­on berück­sich­ti­gen (vgl. dazu Nr. 26/2018). Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat reagiert und wird die Zin­sen ab 1. April 2015 rück­wir­kend erstat­ten. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat jetzt aber dazu ent­schie­den, dass die zuviel gezahl­ten Zin­sen bereits für das gesam­te Geschäfts­jahr 2014 rück­wir­kend erstat­tet wer­den müs­sen. Nicht abschlie­ßend geklärt ist, ob die Rück­erstat­tung auch erfol­gen muss, wenn gegen den ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid kein Ein­spruch ein­ge­legt wur­de (Quel­le: FG Müns­ter, Beschluss vom 31.8.2018, 9 V 2360/18 E).

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