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Volkelt-Briefe

Ressort-Geschäftsführer: Passen Aufgaben und Qualifikationen noch?

In GmbHs mit meh­re­ren Geschäfts­füh­rern wer­den Res­sorts ein­ge­rich­tet. Ent­we­der nach BWL-Vor­ga­be in ein kauf­män­ni­sches und ein tech­ni­sches Res­sort (oder: Ver­trieb, Mar­ke­ting, Pro­duk­ti­on usw.). Effek­ti­ver in klei­ne­ren Fir­men ist es, die Res­sorts nach den tat­säch­li­chen Abläu­fen im Unter­neh­men und nach der Qua­li­fi­ka­ti­on des Geschäfts­füh­rers aus­zu­rich­ten. Wie Res­sorts gebil­det wer­den, dazu gibt es kei­ne gesetz­li­chen Vorgaben.

Die Res­sort­ver­tei­lung kann im Gesell­schafts­ver­trag, in einer Geschäfts­ord­nung oder allei­ne im Anstel­lungs­ver­trag des jewei­li­gen Geschäfts­füh­rers von den Gesell­schaf­tern vor­ge­ge­ben wer­den. In der Pra­xis bewährt hat sich die Res­sort­auf­tei­lung nach Kom­pe­ten­zen – danach ist es für die GmbH immer die bes­te Lösung, wenn das Res­sort des ein­zel­nen Geschäfts­füh­rers kon­kret an die Qua­li­fi­ka­tio­nen und Fähig­kei­ten der Per­son des Geschäfts­füh­rers ange­passt wird. Ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine effek­ti­ve Res­sort­auf­tei­lung in der GmbH noch stim­men, muss also regel­mä­ßig über­prüft werden

  • beim Wech­sel eines Geschäfts­füh­rers (Aus­schei­den oder bei Ein­stel­lung eines zusätz­li­chen Geschäftsführers),
  • bei der Ein­füh­rung von neu­en Pro­jek­ten, Pro­duk­ten und Verfahren,
  • aber z. B. auch bei zusätz­lich erwor­be­nen Fähig­kei­ten und Qua­li­fi­ka­tio­nen durch einen der akti­ven Geschäftsführer.
Neben der Res­sort­ver­ant­wor­tung des Geschäfts­füh­rers blei­ben eini­ge Pflich­ten in der Gesamt­ver­ant­wor­tung aller Geschäfts­füh­rer (Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Publi­zi­täts­pflich­ten, Steu­er­pflich­ten, Bei­trags­pflicht). Auch wenn die­se Tätig­kei­ten einem Geschäfts­füh­rer laut Res­sort­ver­tei­lung zuge­wie­sen sind, müs­sen sich die ande­ren Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig und gewis­sen­haft dar­über infor­mie­ren und sich dar­über berich­ten las­sen, ob und inwie­weit die­se Pflich­ten ord­nungs­ge­mäß erfüllt wer­den (Infor­ma­ti­ons­pflicht, Berichts­pflicht). Das gilt auch für den Fall außer­or­dent­li­cher Vor­fäl­le in jedem ein­zel­nen Geschäfts­be­reich. Dann muss der Geschäfts­füh­rer von sich aus die ande­ren Geschäfts­füh­rer infor­mie­ren (z. B. Kün­di­gung eines A‑Kunden, Umwelt­schä­den, Pro­duk­ti­ons­aus­fall, Lie­fer­pro­ble­me usw.). Das Geschäfts­füh­rer-Gre­mi­um zusam­men soll­te ein­mal im Geschäfts­jahr prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Res­sort­auf­tei­lung den prak­ti­schen Anfor­de­run­gen genü­gen und sich mit den Kom­pe­ten­zen und Fähig­kei­ten der Amts­in­ha­ber decken (TOP zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Aus­spra­che der Geschäfts­füh­rer über die bestehen­de Ressortverteilung).

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