Ab 1.10.2016 ist die in vielen AGBs verwendete Schriftformklausel für bestimmte Erklärungen nicht mehr zugelassen. Das betrifft AGBs, die von gewerblichen Unternehmen bei Geschäften mit Verbrauchern verwendet werden – also z. B. auch Darlehensverträge (Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von Verbraucher schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts). …
Diese neue Gesetzeslage ergibt sich aus dem geänderten § 309 Nr. 13 BGB, der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Datenschutz-Vorschriften für Unternehmen entsprechend angepasst wurde. Lassen Sie die Schriftformklausel in Ihren AGB vom Anwalt anpassen bzw. neu formulieren.