Ein Fahrzeughalter kann zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet werden, wenn er gegen Verkehrsregeln verstößt. So die Gerichte, wenn sich der Fahrzeuginhaber (ein Handwerksbetrieb) weigert, den Fahrer zu benennen, der den Verstoß begangen hat. Nur im Ausnahmefall zulässig ist es, den gesamten Fuhrpark mit einer Fahrtenbuch-Auflage zu bestrafen (VG Mainz, Beschluss vom 2.12.2015, 3 L 1482/15). …
Das geht laut VG Mainz nur dann, wenn Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind. Eine derart weit reichende Maßnahme – so das Gericht – ist nur verhältnismäßig, wenn die Ordnungsbehörde Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks angestellt und darüber hinaus eine Abschätzung vorgenommen habe, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten sind.