Nur wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners beendet oder wenn der Insolvenzplan von den Schuldnern bestätigt wird, kann von den Gesellschaftern die Fortsetzung der GmbH beschlossen werden (§ 60 GmbH-Gesetz). Nach Verteilung der Masse bzw. des GmbH-Vermögens ist eine Weiterführung dieser GmbH nicht mehr möglich (OLG Schleswig, Beschluss vom 1.4.2014, 2 W 89/13).
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