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Recht: Gesellschafter-Geschäftsführer darf über seine Freistellung mitbestimmen

Der Gesell­schaf­ter einer GmbH ist bei sei­ner Wahl und Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer nicht vom Stimm­recht aus­ge­schlos­sen. Das gilt so auch für den Gesell­schaf­ter­be­schluss über eine spä­te­re Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers – auch unter Anrech­nung sei­ner Urlaubs­an­sprü­che (OLG Hamm, Urteil v. 19.7.2018, 27 U 14/47).

Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer war zwei Mal hin­ter­ein­an­der nicht zu der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung erschie­nen, in der über sei­ne Frei­stel­lung beschlos­sen wer­den soll­te – und dass, obwohl in der Tages­ord­nung der TOP „Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers X.” kor­rekt ange­kün­digt war. Dazu das Gericht: Der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer hät­te sein Stimm­recht aus­üben kön­nen. Laut Gesell­schafts­ver­trag war es zuläs­sig, nur ein­stim­mig Beschlüs­se zu fas­sen – aller­dings war die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung danach beschluss­fä­hig, wenn ledig­lich 75 % des Stamm­ka­pi­tals anwe­send und ver­tre­ten sind. Fazit: Hät­te der Geschäfts­füh­rer an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­ge­nom­men und sein Stimm­recht aus­ge­übt, hät­te er die Beschluss­fas­sung über sei­ne Frei­stel­lung ver­hin­dern können.

 

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