Die Prokura ist ein besonderer Fall der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht, also eine Vollmacht. Der Umfang dieser besonderen handelsrechtlichen Vollmacht ist gesetzlich festgelegt. Der Prokurist handelt im Rechtsverkehr als Vertreter des Unternehmers. Mit der Prokura wird der Prokurist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Das sind zum Beispiel Bestellung von Waren, der Abschluss von Verträgen veranlassen von Zahlungen wie Lohnüberweisungen, Rechnungsbegleichung beauftragen von Dienstleistungen (Berater, Service-Firmen usw). Dabei wirken die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Prokuristen unmittelbar für und gegen den Vertretenen, also das Unternehmen (§ 164 Abs. 1 BGB). Ausgenommen von dieser Vollmacht sind lediglich die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung dazu vor (§ 49 HGB).
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