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Volkelt-Briefe

Pflichtveröffentlichung: Ordnungsgeldverfahren wird vereinfacht

Nach den gesetz­li­chen Erleich­te­run­gen für Kleinst-GmbHs (vgl. Nr. 5/2013) hat die Bun­des­re­gie­rung Erleich­te­run­gen (Quel­le: Gesetz­ent­wurf) im Ord­nungs­geld­ver­fah­ren beschlos­sen. Fol­gen­de Ände­run­gen sind geplant: …

  1. Es bleibt auch künf­tig dabei, dass die Unter­neh­men nach Andro­hung eines Ord­nungs­gel­des noch ein­mal sechs Wochen Zeit erhal­ten, um ihre gesetz­li­chen Pflich­ten zu erfül­len, bevor das Ord­nungs­geld fest­ge­setzt wird. Das Min­dest­ord­nungs­geld wird von 2.500 Euro für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten bzw. klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten auf 500 bzw. 1.000 EUR gesenkt.
  2. Gegen die Fest­set­zung von Ord­nungs­geld durch das BfJ kön­nen Sie Beschwer­de beim LG Bonn einlegen.

Für die Pra­xis: Damit ist sicher gestellt, dass in Fäl­len von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten nicht mit Kano­nen auf Spat­zen geschos­sen wird. Klei­ne­re GmbHs bezah­len für den gesam­ten Buch­füh­rungs- und Jah­res­ab­schluss nur wenig mehr als das bis­her ange­setz­te Ord­nungs­geld von min­des­tens 2.500 EUR. Damit sind die Ver­hält­nis­se zurecht­ge­rückt. Eben­so über­fäl­lig ist die Ein­rich­tung einer Beschwer­de­stel­le für Ordnungsgeldfragen.

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