Nach den gesetzlichen Erleichterungen für Kleinst-GmbHs (vgl. Nr. 5/2013) hat die Bundesregierung Erleichterungen (Quelle: Gesetzentwurf) im Ordnungsgeldverfahren beschlossen. Folgende Änderungen sind geplant: …
- Es bleibt auch künftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Das Mindestordnungsgeld wird von 2.500 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. kleine Kapitalgesellschaften auf 500 bzw. 1.000 EUR gesenkt.
- Gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld durch das BfJ können Sie Beschwerde beim LG Bonn einlegen.
Für die Praxis: Damit ist sicher gestellt, dass in Fällen von Ordnungswidrigkeiten nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Kleinere GmbHs bezahlen für den gesamten Buchführungs- und Jahresabschluss nur wenig mehr als das bisher angesetzte Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR. Damit sind die Verhältnisse zurechtgerückt. Ebenso überfällig ist die Einrichtung einer Beschwerdestelle für Ordnungsgeldfragen.