Nach einem neuesten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) berechtigt, ein erhöhtes Bußgeld anzusetzen, wenn die GmbH/der Geschäftsführer bereits öfter mit Verstößen gegen die Veröffentlichungsvorschriften aufgefallen ist (OLG Köln, Beschluss vom 20.7.2016, 28 Wx 9/16). …
Im Urteilsfall hatte die GmbH die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2012 nicht termingerecht vorgenommen. Das Registergericht setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € fest und drohte unter Festsetzung einer Nachfrist ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 6.000 € an. Das BfJ begründete diese Erhöhung damit, dass die GmbH ihre Unterlagen bereits im Jahr 2011 erst nach Androhung eines Ordnungsgeldes eingereicht habe. Erfahrungsgemäß bringt es nichts, sich auf juristisches Gerangel mit dem BfJ einzulassen.