Will ein Anwalt die Pflichtveröffentlichung eines Jahresabschlusses – z. B. den der Konkurrenz – gerichtlich durchsetzen, ist die Unterlassungserklärung gemäß UWG nicht das richtige Rechtsmittel. Konkret: Per Unterlassung kann nicht die Vornahme einer Handlung eingefordert bzw. durchgesetzt werden (OLG Köln, rechtskräftiges Urteil v. 28.4.2017, 6 U 152/16). …
Stellen Sie fest, dass ein Wettbewerber mit der Veröffentlichung seines Jahresabschlusses in Verzug geraten ist, sind Sie besser beraten, wenn Sie dies dem Bundesamt für Justiz (BMJ) direkt melden. Dieses wird dann gemäß der gesetzlichen Vorgaben „von Amts wegen“ tätig und die Veröffentlichung der fehlenden Jahresabschlüsse einfordern und ggf. gegen Bußgeldandrohung durchsetzen.