Die Verpfändung eines GmbH-Geschäftsanteils oder eines Teils des Geschäftsanteils ist zulässig (§§ 1273 ff. BGB). Die Verpfändung ist mit notariell beurkundetem Vertrag zu bestellen (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die mündliche oder schriftliche Verpflichtung zur Verpfändung kann im Klageweg formrichtig durchgesetzt werden. Für eine Verpfändung sind die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages zu beachten. Diese kann ausgeschlossen werden oder der Zustimmung der Gesellschafter unterliegen.
Die Verpfändung ist auch ohne Anzeige oder Meldung an die GmbH wirksam. Dies kann jedoch per Gesellschaftsvertrag als Wirksamkeitsvoraussetzung verlangt werden. Die Verpfändung des Geschäftsanteils ist auch ohne Zustimmung der Gesellschafter möglich. Wenn vermieden werden wollen, dass ein Geschäftsanteil unkontrolliert – per Pfändung und anschließender Versteigerung – an unerwünschte Gesellschafter gelangen kann, muss der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich einen Pfändungsausschluss enthalten bzw. zumindest die Zustimmung der Gesellschafter und die Meldepflicht an die GmbH enthalten.