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Lexikon

Pfändung eines GmbH-Anteils

Die Ver­pfän­dung eines GmbH-Geschäfts­an­teils oder eines Teils des Geschäfts­an­teils ist zuläs­sig (§§ 1273 ff. BGB). Die Ver­pfän­dung ist mit nota­ri­ell beur­kun­de­tem Ver­trag zu bestel­len (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die münd­li­che oder schrift­li­che Ver­pflich­tung zur Ver­pfän­dung kann im Kla­ge­weg form­rich­tig durch­ge­setzt wer­den. Für eine Ver­pfän­dung sind die Vor­schrif­ten des Gesell­schafts­ver­tra­ges zu beach­ten. Die­se kann aus­ge­schlos­sen wer­den oder der Zustim­mung der Gesell­schaf­ter unterliegen.

Die Ver­pfän­dung ist auch ohne Anzei­ge oder Mel­dung an die GmbH wirk­sam. Dies kann jedoch per Gesell­schafts­ver­trag als Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung ver­langt wer­den. Die Ver­pfän­dung des Geschäfts­an­teils ist auch ohne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter mög­lich. Wenn ver­mie­den wer­den wol­len, dass ein Geschäfts­an­teil unkon­trol­liert – per Pfän­dung und anschlie­ßen­der Ver­stei­ge­rung – an uner­wünsch­te Gesell­schaf­ter gelan­gen kann, muss der Gesell­schafts­ver­trag aus­drück­lich einen Pfän­dungs­aus­schluss ent­hal­ten bzw. zumin­dest die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter und die Mel­de­pflicht an die GmbH enthalten.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht