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Volkelt-Briefe

Personal: So schützen Sie Ihre Firma gegen AGG-Missbraucher

Unter­des­sen gilt das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) seit 10 Jah­ren. Zur befürch­te­ten Flut von gericht­li­chen Ver­fah­ren ist es aber nicht gekom­men. Den­noch gibt es immer wie­der Ver­su­che von Bewer­bern, Ent­schä­di­gun­gen zu erstrei­ten. Nach wie vor wer­den – was in Inter­net-Zei­ten ein­fach ist – Stel­len­aus­schrei­bun­gen sys­te­ma­tisch auf Feh­ler recher­chiert. Umge­kehrt ist in man­cher Per­so­nal­ab­tei­lung (wenn nur sel­ten aus­ge­schrie­ben wird) der Leicht­sinn ein­ge­kehrt. Ver­meid­ba­re Feh­ler sind: …

  • In der Stel­len­aus­schrei­bung: Auf jeden Fall geschlechts­neu­tral (Sachbearbeiter/in), Vor­sicht bei Sprach­kennt­nis­sen (rich­tig: Gute deut­sche Sprach­kennt­nis­se; falsch: Mut­ter­spra­che Deutsch) und – Feh­ler-Ten­denz zuneh­mend – Vor­sicht bei Alters­vor­ga­ben (nicht: Jun­ges Team) und bei der Anfor­de­rung eines Bewerbungsfotos.
  • Im Bewer­bungs­ge­spräch: Kei­ne unzu­läs­si­gen Fra­gen (Schwan­ger­schaft, Behin­de­rung, Pri­vat­le­ben, Par­tei­zu­ge­hö­rig­keit), kei­ne dis­kri­mi­nie­ren­den Äuße­run­gen im Gespräch (Hal­ten Sie sich zurück mit Bemer­kun­gen zu allen Diskriminierungs­kriterien wie Alter, Geschlecht, Reli­gi­on usw.). Blei­ben Sie stets sach­lich und las­sen Sie sich nicht zu spon­ta­nen Aus­sa­gen verleiten.
  • Im Ableh­nungs-Schrei­ben: Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie kei­ne Begrün­dung für die Ableh­nung geben, auch nicht anschlie­ßend auf tele­fo­ni­sche Nach­fra­ge – dar­auf müs­sen alle mit der Bewer­bung befass­ten Mit­ar­bei­ter aus­drück­lich hin­ge­wie­sen wer­den. Es genügt, wenn Sie sich für die Bewer­bung bedan­ken und die Unter­la­gen zu Ihrer Ent­las­tung kom­men­tar­los – höchs­tens ver­se­hen mit der Bemer­kung: „Wir haben die Stel­le unter­des­sen besetzt“ – zurückreichen.
Zur­zeit steht erst­mals ein sog. AGG-Hop­per (hier: RA Nils Krat­zer) selbst vor dem OLG Mün­chen. Vor­wurf: „gewerbs­mä­ßi­ger Betrug“. Das wird span­nend. Im abschlie­ßen­den Urteil dürf­ten eini­ge Grund­sät­ze auf­ge­stellt wer­den, nach denen sich Unter­neh­men gegen miss­bräuch­li­che Bewer­bun­gen schüt­zen kön­nen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Bis dahin soll­ten Sie Stel­len­aus­schrei­bun­gen und das anschlie­ßen­de Bewer­bungs­ver­fah­ren sehr sen­si­bel und vor­beu­gend ange­hen. Dazu gehört auch, dass Sie zum Bewer­bungs­ge­spräch grund­sätz­lich einen Zeu­gen teil­neh­men las­sen (z. B. für die Protokollführung).

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