Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Kartellstrafen
Noch immer ist nicht geklärt, inwieweit der Geschäftsführer für Kartellabsprachen und dafür entstandenen Schaden (Bußgeld, Umsatzrückgang) persönlich haftet (hier: Schienenkartell). Das LAG Düsseldorf lässt zunächst die kartellrechtlichen Voraussetzungen durch das LG Dortmund prüfen. Erst dann ist eine Entscheidung in Sachen Haftung des Geschäftsführers möglich (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 29.1.2018, 14 Sa 591/17).
Entscheidend wird sein, inwieweit der Geschäftsführer den tatsächlichen Ablauf der Kartellabsprachen angeordnet und beeinflusst hat. Aus der persönlichen Haftung dürfte der Geschäftsführer auf jeden Fall sein, wenn er die Gremien des Unternehmens (Gesellschafter, Beirat) informiert und das nachweisen kann (Protokoll).