Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebots anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich z. B. eine Abfindungsklausel dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung dennoch steuerrechtlich anzuerkennen (BFH, Urteil v. 10.7.2019, XI R 47/17).
In der Abfindungsklausel zur Pensionszuage für den Geschäftsführer war vereinbart: „Das Unternehmen behält sich vor, bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze bzw. Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu gewähren. Hierdurch erlöschen sämtliche Ansprüche aus der Pensionszusage einschließlich einer etwaigen Hinterbliebenenrente. Bei der Ermittlung des Kapitalbetrages sind ein Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden”. Der Betriebsprüfer bemängelte diese Formulierung. Der BFH lässt eine solche Unschärfe dagegen zu. Sie können sich also mit guten Erfolgsaussichten gegen eine solche Einschätzung durch das Finanzamt wehren.