Für alle Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs ist klar: Alleine schon aus steuerlichen Gründen müssen alle Vergütungsbestandteile (Festgehalt, Tantieme, Zusatzleistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) schriftlich im Anstellungsvertrag vereinbart werden. Und zwar ein-eindeutig nach Anlass, Höhe und Fälligkeit. Ist hier ein Weihnachtsgeld vorgesehen, dann hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf diese Zusatzzahlung. Was aber, wenn es kein eindeutiges Vertragswerk gibt? Dazu gibt es ein Urteil des OLG München. …
Das bringt insbesondere Klarheit für alle Fremd-Geschäftsführer, die keinen umfangreichen schriftlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen haben oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich aufgrund jährlicher Übung ein Weihnachtsgeld auszahlen, eigentlich aber keinen schriftlichen Zahlungsanspruch haben. Dazu die Münchner Richter: „Es ist Sache des Geschäftsführers dazulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hat“ (OLG München, Urteil vom 22.10.2015, 23 U 4861/14, Quelle: GmbH-Rundschau R 357). Existiert kein schriftlicher Anstellungsvertrag, kann der Geschäftsführer wie folgt argumentieren:
- Erhielt er schon über Jahre Weihnachtsgeld, kann man davon ausgehen, dass die Gesellschafter von der Zahlung wussten. Haben Sie das geduldet, lag der Zahlung ein Anspruch des Geschäftsführers zugrunde.
- Erhält der Geschäftsführer erstmals zusätzliches Weihnachtsgeld und widersprechen der oder die Gesellschafter, muss man davon ausgehen, dass es keinen Rechtsanspruch auf diese Zahlung gibt.