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OLG München: GF hat keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld

Für alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von GmbHs ist klar: Allei­ne schon aus steu­er­li­chen Grün­den müs­sen alle Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le (Fest­ge­halt, Tan­tie­me, Zusatz­leis­tun­gen wie Weih­nachts- oder Urlaubs­geld) schrift­lich im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart wer­den. Und zwar ein-ein­deu­tig nach Anlass, Höhe und Fäl­lig­keit. Ist hier ein Weih­nachts­geld vor­ge­se­hen, dann hat der Geschäfts­füh­rer einen Anspruch auf die­se Zusatz­zah­lung. Was aber, wenn es kein ein­deu­ti­ges Ver­trags­werk gibt? Dazu gibt es ein Urteil des OLG München. …

Das bringt ins­be­son­de­re Klar­heit für alle Fremd-Geschäfts­­­füh­rer, die kei­nen umfang­rei­chen schrift­li­chen Anstel­lungs­ver­trag abge­schlos­sen haben oder Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die sich auf­grund jähr­li­cher Übung ein Weih­nachts­geld aus­zah­len, eigent­lich aber kei­nen schrift­li­chen Zah­lungs­an­spruch haben. Dazu die Münch­ner Rich­ter: „Es ist Sache des Geschäfts­füh­rers dazu­le­gen und ggf. zu bewei­sen, dass er einen Zah­lungs­an­spruch hat“ (OLG Mün­chen, Urteil vom 22.10.2015, 23 U 4861/14, Quel­le: GmbH-Rund­schau R 357). Exis­tiert kein schrift­li­cher Anstel­lungs­ver­trag, kann der Geschäfts­füh­rer wie folgt argumentieren:

  • Erhielt er schon über Jah­re Weih­nachts­geld, kann man davon aus­ge­hen, dass die Gesell­schaf­ter von der Zah­lung wuss­ten. Haben Sie das gedul­det, lag der Zah­lung ein Anspruch des Geschäfts­füh­rers zugrunde.
  • Erhält der Geschäfts­füh­rer erst­mals zusätz­li­ches Weih­nachts­geld und wider­spre­chen der oder die Gesell­schaf­ter, muss man davon aus­ge­hen, dass es kei­nen Rechts­an­spruch auf die­se Zah­lung gibt.
Auch wenn sich der Geschäfts­füh­rer das Weih­nachts­geld bereits – mit dem Novem­ber­ge­halt – ange­wie­sen hat, hat die GmbH dann einen Rück­zah­lungs­an­spruch. Der Geschäfts­füh­rer muss das Gehalt zurück über­wei­sen oder mit dem nächs­ten Gehalt ver­rech­nen. Wenn Sie sich im nächs­ten Jahr den Anspruch auf Weih­nachts­geld sichern wol­len, soll­ten Sie eine ent­spre­chen­de Ände­rung des Anstel­lungs­ver­tra­ges mit den Gesell­schaf­tern ver­ein­ba­ren bzw. als Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer pro­to­kol­lie­ren. Die glei­che Rechts­la­ge gilt auch für ein zusätz­li­ches Urlaubsgeld.

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