Die GmbH ist verpflichtet, den Jahresabschluss durch Veröffentlichung im elektronischen Unternehmensregister zu veröffentlichen (§ 325 HGB). Dabei richtet sich der Umfang der Veröffentlichungs- bzw. Offenlegungspflichten nach der Größenklasse der GmbH. Die kleine GmbH muss die Bilanz und den Anhang – bereinigt um die Anmerkungen zur Gewinn- und Verlustrechnung – innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag veröffentlichen. Die mittelgroße GmbH muss den Jahresabschluss, also Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag einschließlich des Bestätigungsvermerkes des Abschlussprüfers beim Handelsregister einreichen. Außerdem sind der Lagebericht und der Beschluss über die Ergebnisverwendung vorzulegen. Für mittlere GmbH gelten ( § 327 HGB) zahlreiche Erleichterungen.
NEU: Kleinste GmbHs und UGs müssen seit 1.1.2013 den Jahresabschluss nur noch beim elektronischen Handelsregister hinterlegen. Das gilt bereits für den Jahresabschluss 2012, wenn der Bilanzstichtag der 31.12.2012 oder später ist.
Die Einreichung der Unterlagen beim Handelsregister ist im elektonischen Unternehmensregister bekanntzumachen. Die große GmbH muss der vollen Offenlegungspflicht nachkommen. Danach sind Jahresabschluss, einschließlich Anhang und Lagebericht, Bestätigungsvermerk, Bericht des Aufsichtsrates und Gewinnverwendungsvorschlag binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag einzureichen. Neben der Veröffentlichung im elektronischen Unternehmensregister ist die große GmbH dazu verpflichtet, den vollständigen Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrates sowie den Bestätigungsvermerk zu publizieren.