Für die Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrags oder von Änderungen und Ergänzungen zum Gesellschaftsvertrag durch einen Notar gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (§§ 8 ff, BeurkG). Das Protokoll muss Ort, Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie die Erklärungen der Beteiligten enthalten. Es muss in Anwesenheit des Notars vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.
Zur GmbH-Gründung müssen alle Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in der Urkunde enthalten sein. Aus diesem Grund muss der gesamte Inhalt des Gesellschaftsvertrages unmittelbar aus dem Protokoll zur Errichtung der Gesellschaft zu entnehmen sein. Möglich ist es aber auch, den gesamten Gesellschaftsvertrag als Anlage zum Gründungsprotokoll hinzuzufügen.