Zweiter Paukenschlag für alle GmbH-Gesellschafter, die Ihrer GmbH mit einem Darlehen oder einer Bürgschaft unter die Arme greifen: Zuerst wurden Gesellschafter-Darlehen schlechter gestellt, so dass diese Darlehen in der wirtschaftlichen Krise der GmbH sogar nach der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsfrist vom Gesellschafter nachträglich an die GmbH – in die Insolvenzmasse – zurück gezahlt werden müssen.
Achtung: …Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Gesellschafter, der für ein Bankdarlehen der GmbH bürgt und dafür in Anspruch genommen wird, diesen finanziellen Einsatz steuerlich nicht bei den nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung verrechnen (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15). Ganz unabhängig von der steuerrechtlichen Logik, die diesem Urteil zugrunde liegt: Viele Gesellschafter (-Geschäftsführer) werden sich nach diesem Urteil überlegen, ob Sie ihre angeschlagene GmbH nicht „sausen lassen“. Selbst, wenn Sie noch ein wirtschaftliches Potential sehen und eine Sanierung wahrscheinlich ist. Wer möchte schon sein Privatvermögen auf´s Spiel setzen?