Enthält das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für einen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine sog. Karenzentschädigung, dann ist die Vereinbarung von vorne herein unwirksam. Auch dann, wenn im Arbeitsvertrag eine sog. salvatorische Klausel vereinbart ist, nach der bei Unwirksamkeit einer Vereinbarung eine „dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommende“ angemessene Regelung gelten soll (BAG, Urteil vom 22.3.2017, 10 AZR 448/15).
Wenn Sie einen Mitarbeiter nachvertraglich binden wollen, geht das nur, wenn eine Karenzentschädigung vereinbart wird (§ 74 Abs. 2 HGB). ACHTUNG: Das gilt aber nicht für den Geschäftsführer selbst. Ihr nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich auch ohne Anspruch auf Karenzentschädigung wirksam vereinbart. Diesen Anmspruch müssen Sie aber schon vorab beim Vertragspoker um Ihren Anstellungsvertrag durchsetzen.