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Volkelt-Briefe

Neues Urteil: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ent­hält das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot für einen Arbeit­neh­mer kei­nen Anspruch auf eine sog. Karenz­ent­schä­di­gung, dann ist die Ver­ein­ba­rung von vor­ne her­ein unwirk­sam. Auch dann, wenn im Arbeits­ver­trag eine sog. sal­va­to­ri­sche Klau­sel ver­ein­bart ist, nach der bei Unwirk­sam­keit einer Ver­ein­ba­rung eine „dem Wil­len der Ver­trags­par­tei­en am nächs­ten kom­men­de“ ange­mes­se­ne Rege­lung gel­ten soll (BAG, Urteil vom 22.3.2017, 10 AZR 448/15).

Wenn Sie einen Mit­ar­bei­ter nach­ver­trag­lich bin­den wol­len, geht das nur, wenn eine Karenz­ent­schä­di­gung ver­ein­bart wird (§ 74 Abs. 2 HGB). ACHTUNG: Das gilt aber nicht für den Geschäfts­füh­rer selbst. Ihr nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot ist grund­sätz­lich auch ohne Anspruch auf Karenz­ent­schä­di­gung wirk­sam ver­ein­bart. Die­sen Anm­spruch müs­sen Sie aber schon vor­ab beim Ver­trags­po­ker um Ihren Anstel­lungs­ver­trag durchsetzen.

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