Kategorien
Volkelt-Briefe

Neues Urteil: Manager-Gehälter auf dem Prüfstand

Wir haben an die­ser Stel­le bereits mehr­fach zum Fall Tho­mas Mid­del­hoff berich­tet (vgl. Nr. 6/2017). Dabei ging es zum einen um die Mana­ger-Haf­tung, aber auch um die Mana­ger-Ver­gü­tung. Bis zuletzt war umstrit­ten, inwie­weit der Ex-Kar­stadt-Mana­ger den Auf­sichts­rat dahin­ge­hend beein­flusst hat, ihm eine über­zo­ge­ne und unge­recht­fer­tig­te Abfin­dung zuzu­ge­ste­hen. Jetzt hat das Land­ge­richt (LG) Essen das Ver­fah­ren ein­ge­stellt – aller­dings auch mit Fol­gen für die Dis­kus­si­on um die Höhe und Ange­mes­sen­heit von Mana­ger-Gehäl­tern und damit auch von Füh­rungs­kräf­ten und GmbH-Geschäfts­füh­rern (LG Essen, Urteil v. 21.6.2017, 21 KLs 18/15). Wor­auf müs­sen Sie sich einstellen? …

GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kön­nen – so die Theo­rie – so viel ver­die­nen wie ver­trag­lich ver­ein­bart. Aller­dings ver­lan­gen die Finanz­äm­ter, dass Sie als Geschäfts­füh­rer nur bis zur Ange­mes­sen­heits­gren­ze ver­die­nen. Das ist soviel wie „der Kol­le­ge in einer ver­gleich­ba­ren GmbH“ ver­dient. In der Pra­xis führt die­se unschar­fe For­mu­lie­rung dazu, dass sich die Kol­le­gen immer wie­der gegen eine zusätz­li­che Steu­er-Ver­an­la­gung des zuviel gezahl­ten Gehalts vor das Finanz­ge­richt zie­hen müs­sen. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Ver­fah­ren. Soweit die­se Rechts­la­ge: Ande­rer­seits for­dert die Recht­spre­chung vom GmbH-Geschäfts­füh­rer: Erwirt­schaf­tet die GmbH über einen län­ge­ren Zeit­raum Ver­lus­te, muss der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer sein Gehalt kür­zen (so z. B. OLG Köln, Urteil v. 6.11.2007, 18 U 131/07) – mit ent­spre­chen­den Steuerfolgen.

Fol­gen des LG-Essen-Urteils: Eini­ge Exper­ten inter­pre­tie­ren das Urteil des LG Essen als Auf­for­de­rung an den Gesetz­ge­ber, kla­re Kri­te­ri­en für die Mana­ger-Ver­gü­tung vor­zu­ge­ben. Dabei sollte/kann man sich am Durch­schnitts­ge­halt ori­en­tie­ren, das im Unter­neh­men gezahlt wird. Dis­ku­tier­te Ober­gren­ze: das fünf­und­zwan­zig-/drei­ßig­fa­che des Durch­schnitts­ge­halts (vgl. Nr. 18/2017). Um aber einen ein­heit­li­chen Stan­dard über alle Bran­chen zu gewähr­leis­ten, wird es auf die im Unter­neh­men gezahl­te Lohn­sum­me als Ent­schei­dungs­kri­te­ri­um hin­aus­lau­fen. Das hat dann ins­be­son­de­re Aus­wir­kun­gen auf die Bran­chen, in denen hohe Umsät­ze und Erträ­ge mit wenig Per­so­nal erwirt­schaf­tet wird (Ver­wal­tungs- und Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten, Han­dels­ge­sell­schaf­ten, Immo­bi­li­en, Bera­tungs­un­ter­neh­men, Ver­mark­tung von Luxus­ar­ti­keln usw.). Fakt ist, dass das Regu­lie­rungs­in­ter­es­se des Staa­tes bzw. der Behör­den in den letz­ten Jah­ren enorm zuge­nom­men hat – und es auf die­se Wei­se mög­lich wäre, Arbeits­markt­po­li­tik und Ver­gü­tungs­in­ter­es­se der Mana­ger zu kop­peln – was poli­tisch der­zeit durch­aus gewollt ist. Dazu aktu­el­le Zah­len: Im Durch­schnitt ver­dient ein Vor­stand in einem deut­schen DAX-Unter­neh­men der­zeit das 50-fache (2016: das 54-fache) des durch­schnitt­lich im Unter­neh­men gezahl­ten Gehalts.

Wenn es sol­che Vor­ga­ben für Mana­ger-Gehäl­ter geben wird, hat das Aus­wir­kun­gen auch auf den GmbH-Geschäfts­füh­rer. Die bis­he­ri­gen Ver­gleichs­zah­len (BBE-Gehalts­stu­die, Kien­baum Gehalts-Stu­di­en) müs­sen dann neu geschrie­ben wer­den. Abseh­bar ist, dass sich die Finanz­be­hör­den mit der neu­er­li­chen Dis­kus­si­on um Mana­ger-Gehäl­ter im Auf­wind sehen wer­den und die Gehäl­ter von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern sehr genau nach dem 3‑Stu­fen-Sche­ma prü­fen wer­den (1. Zuläs­sig­keit jedes Ver­gü­tungs­be­stand­teils 2. Ange­mes­sen­heit der ein­zel­nen Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le und 3. Ange­mes­sen­heit des Gesamt­ge­hal­tes). Dar­auf soll­ten Sie sich einstellen.

Schreibe einen Kommentar