Hat ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt, er werde zu ihm „wechseln” und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt, gibt der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab. Dieses Angebot nimmt der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen” konkludent an (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 7.8.2018, 1 Sa 23/18).
Zwar war im Tarifvertrag der Branche ausdrücklich eine sog. „Schriftformerfordernis” zum Abschluss von Arbeitsverträgen vorgesehen. Das ist aber laut LAG Schleswig-Holstein nicht entscheidend. Entscheidend sind die (konkludenten) Willenserklärungen des Arbeitnehmers (Aufnahme der Arbeit) und des Arbeitgebers (Annahme der Arbeitsleistung) – die Realität entscheidet. Daran müssen sich Unternehmen orientieren.