Viele Geschäftsführer haben zur Alterssicherung eine Pensionszusage mit der GmbH vereinbart. Problem bisher: Werden nicht alle steuerlichen Voraussetzungen eingehalten, drohen bei einer Betriebsprüfung saftige Nachzahlungen. Z. B., wenn eine sog. Überversorgung vorliegt. Das ist nach Auffassung der Finanzbehörden immer dann der Fall, wenn der Geschäftsführer nach dem Ausscheiden mehr als 75 % seines letzten Bruttoverdienstes aus seiner Altersversorgung erhält. So monieren die Finanzämter, wenn die Pensionszusage auf 75% des letzten Aktivbezugs vereinbart wird, für den Geschäftsführer aber zusätzlich eine Direktversicherung von der GmbH gezahlt wird. Kam es zu einer Betriebsprüfung, dann musste die überhöhte Pensionsrückstellung aufgelöst werden und dem Papier-Gewinn der GmbH zugeschlagen.
Die Steuerbehörden verweisen auf einen Verwaltungserlass, in dem diese 75%-Versorgungsgrenze (mehr oder weniger willkürlich) festgelegt wurde. Zu Unrecht, wie das FG Berlin-Brandenburg feststellte. Für eine solche Obergrenze gibt es keine gesetzliche Grundlage. Im Urteil heißt es: „Die Grundlagen der Berechnung der Überversorgung (75%-Grenze) sind unklar und führten insbesondere bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu ungerechten Ergebnissen, da sich die Berechnungsgrundlage wegen des reduzierten Gehalts zuungunsten des Versorgungsempfängers verschiebe. Dies konterkariere die vom Gesetzgeber gewollte und arbeitsmarkpolitisch sinnvolle Förderung der Altersteilzeit“ (FG Berlin Brandenburg, Urteil vom 2.12.2014, 6 K 6045/12).