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Volkelt-Briefe

Neues Insolvenzrecht nimmt Formen an

Mit der 2. Stu­fe der Insol­venz­rechts­re­form wird es für natür­li­che Per­so­nen (Gesell­schaf­ter und Exis­tenz­grün­der) noch bes­se­re Mög­lich­kei­ten für einen Neu­an­fang geben. Dazu wird die Dau­er des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens von jetzt 6 Jah­ren auf 3 Jah­re ver­kürzt. Die­se Mög­lich­keit besteht, wenn …

es dem Schuld­ner gelingt, inner­halb der ers­ten 3 Jah­re des Ver­fah­rens min­des­tens 25% der Gläu­bi­ger­for­de­run­gen und die Ver­fah­rens­kos­ten zu beglei­chen. Eine vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung soll nach 5 Jah­ren mög­lich sein, wenn zumin­dest die Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen wer­den. Ansons­ten bleibt es bei der der­zei­ti­gen Dau­er des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens von 6 Jahren.

Für die Pra­xis: Das ist aber nur die eine Sei­te der Medail­le. Umge­kehrt dürf­te sich die Bereit­schaft für ris­kan­te Geschäf­te sprung­haft erhö­hen. Für Unter­neh­men heißt das, dass sie ihre Kun­den noch genau­er unter die Lupe neh­men müs­sen. Zu prü­fen ist auch, inwie­weit die Zah­lungs­be­din­gun­gen über­prüft und ange­passt wer­den müs­sen (Zah­lungs­zie­le, Eigen­tums­vor­be­hal­te, Vor­kas­se, Bar­zah­lung). Ggf. muss auch das Vor­sor­ge-Sys­tem über­prüft wer­den (Inkas­so­aus­künf­te, Eigenrecherche).

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