Im Verfahren der Media-Markt-Gründungsgesellschafter mit der Metro-Gruppe hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt abschließend entschieden. Strittig waren Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zur Vertragsgestaltung mit den Tochter- und Enkel-Unternehmen. Die Gründungsgesellschafter halten 21,62 % der Anteile und berufen sich darauf, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Beschluss-Mehrheit von 80 % für eine wirksame Beschlussfassung ohne ihre Stimmen nicht erreicht werden kann. …
Dazu der BGH: „Der Gesellschafter ist in seinem Abstimmungsverhalten grundsätzlich frei“ (BGH, Urteil vom 12.4.2016, II ZR 275/14). Nur wenn es zur Erhaltung der geschaffenen Werte objektiv unabweisbar erforderlich ist und es den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann er zur Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme verpflichtet sein.