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Volkelt-Briefe

Neue Rechtslage: Wenn Sie Zahlungs- und Abnahmefristen in ihren AGB vorgeben, müssen Sie prüfen, ob das so zulässig ist …

Zum 29.7.2014 ist das Gesetz zur Bekämp­fung von Zah­lungs­ver­zug im Geschäfts­ver­kehr offi­zi­ell in Kraft getre­ten und damit gel­ten­des Recht. Zu den ein­zel­nen Ände­run­gen haben wir bereits berich­tet (vgl. Nr. 20/2014). Hier noch ein wich­ti­ger Hin­weis für die Geschäfts­füh­rer, die mit ihren Geschäfts­part­nern abwei­chend von den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ein­zel­ver­trag­li­che Abspra­chen ver­ein­ba­ren wol­len. Auch für die­se Fäl­le gibt es jetzt eine gesetz­li­che Neu­re­ge­lung. Danach sind Abspra­chen nur unter beson­de­ren Voraus­setzungen möglich.

Beach­ten Sie: Eini­gen sich die Ver­trags­par­tei­en im Rah­men einer Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung auf Zahlungs‑, Über­prü­fungs- oder Abnah­me­fris­ten, gilt Folgendes:

  • Hat sich ein Unter­neh­men eine Zah­lungs­frist von mehr als 60 Tagen ein­räu­men las­sen, so ist die Ver­ein­ba­rung nur wirk­sam, wenn das Unter­neh­men nach­wei­sen kann, dass die Ver­ein­ba­rung aus­drück­lich getrof­fen wur­de und für den Gläu­bi­ger nicht grob unbil­lig ist.
  • Hat sich ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber eine sol­che Zah­lungs­frist ein­räu­men las­sen, ist die Ver­ein­ba­rung unwirk­sam. Hat er sich eine Zah­lungs­frist von mehr als 30 Tagen ein­räu­men las­sen, so ist die­se Ver­ein­ba­rung nur dann wirk­sam, wenn er nach­weist, dass die Ver­ein­ba­rung aus­drück­lich getrof­fen wur­de und sach­lich gerecht­fer­tigt ist.
  • Hat sich ein Unter­neh­men oder ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber eine Prü­fungs- oder Abnah­me­frist von mehr als 30 Tagen ein­räu­men las­sen, so ist die­se Ver­ein­ba­rung nur wirk­sam, wenn das Unter­neh­men oder der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber nach­weist, dass die Ver­ein­ba­rung aus­drück­lich getrof­fen wur­de und für den Gläu­bi­ger nicht grob unbil­lig ist.
Wir raten davon ab, eine abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung (z. B. bei einer Zah­lungs­frist von mehr als 60 Tagen) nur in den AGB zu ver­an­kern oder dort bekannt zu geben. Das dürf­te nicht aus­rei­chen, um die vom Gesetz­ge­ber gefor­der­te „aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung“ zu bewei­sen. Bes­ser ist es, wenn Sie dies im Auftrag/Vertrag tat­säch­lich als aus­drück­lich Ver­trags­be­stand­teil fest­hal­ten ( „§ .… Aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung zur Zah­lungs­frist“). Sicher­heits­hal­ber soll­te Sie die bis­her ver­wen­de­te For­mu­lie­rung für die Zah­lungs­frist vom Anwalt (Ver­trags­recht­ler) auf über­prü­fen lassen.

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