Zum 29.7.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr offiziell in Kraft getreten und damit geltendes Recht. Zu den einzelnen Änderungen haben wir bereits berichtet (vgl. Nr. 20/2014). Hier noch ein wichtiger Hinweis für die Geschäftsführer, die mit ihren Geschäftspartnern abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen einzelvertragliche Absprachen vereinbaren wollen. Auch für diese Fälle gibt es jetzt eine gesetzliche Neuregelung. Danach sind Absprachen nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Beachten Sie: Einigen sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Individualvereinbarung auf Zahlungs‑, Überprüfungs- oder Abnahmefristen, gilt Folgendes:
- Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
- Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
- Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.