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Volkelt-Briefe

Neue Urteile: Rechtsfragen zum elektronischen Unternehmensregister

Im Jahr 2007 wur­de das elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­ge­führt. Seit­her müs­sen alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (auch: GmbH/UG) den Jah­res­ab­schluss dort ver­öf­fent­li­chen. In den letz­ten Jah­ren gab es zahl­rei­che Nach­bes­se­run­gen. So wur­den kleins­te GmbH/UG von der Ver­öf­fent­li­chungs-Ver­pflich­tung aus­ge­nom­men. Sie müs­sen den Jah­res­ab­schluss nur noch hin­ter­le­gen. Für klei­ne GmbH/UG gibt es die Mög­lich­keit, den Jah­res­ab­schluss in einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren eigen­hän­dig zu ver­öf­fent­li­chen und damit Kos­ten ein­zu­spa­ren. Wir haben über die­se Ent­wick­lun­gen regel­mä­ßig berich­tet. In den letz­ten Mona­ten ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Köln, das abschlie­ßend mit die­sen Ver­fah­ren befasst ist, zu fol­gen­den Themen: …

  • Nach­rei­chen des Jah­res­ab­schlus­ses: Sinn und Zweck der 6‑Wo­chen-Frist zur Nach­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses ist es nicht, einen noch nicht vor­han­de­nen Jah­res­ab­schluss nun­mehr auf­stel­len zu las­sen, son­dern allen­falls, einen bereits auf­ge­stell­ten nun­mehr tat­säch­lich offen zu legen. Fol­ge: Ist der Steu­er­be­ra­ter in Ver­zug und für die Nicht-Ver­öf­fent­li­chung ver­ant­wort­lich, soll­ten Sie inner­halb der 6- Wochen­frist mit Rechts­mit­teln gegen den Steu­er­be­ra­ter vor­ge­hen – da sind: Frist­set­zung, Scha­dens­er­satz­for­de­rung, gericht­li­che Durch­set­zung die­ser For­de­run­gen (OLG Köln, Urteil vom 2.2.2016, 28 Wx 20/15).
  • Beschwer­de gegen eine Buß­geld­an­ord­nung: Eine Beschwer­de gegen eine Ord­nungs­geld­ent­schei­dung ist im Zwei­fel auch als (still­schwei­gen­der) Wie­der­ein­set­zungs­an­trag zu ver­ste­hen. Das gilt aber nicht, wenn die Beschwer­de kei­ner­lei Ver­schul­dens­fra­gen/-pro­ble­me auf­wirft, son­dern sich allein und aus­schließ­lich (zu Unrecht) auf etwa­ige Her­ab­sen­kungs­mög­lich­kei­ten bei Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten für den Fall einer Pflicht­er­fül­lung nach Ablauf der Sechs­wo­chen­frist und vor Fest­set­zung stützt. Fol­ge: Haben Sie Zwei­fel an einer Buß­geld­an­dro­hung, soll­ten Sie Ein­spruch ein­le­gen und – ganz wich­tig – eine Begrün­dung mit­lie­fern (OLG Köln, Beschluss vom 6.10.2015, 28 Wx 11/15).
Das Pro­ze­de­re rund um das elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter ist unter­des­sen weit­ge­hend durch alle Instan­zen abge­seg­net. Unter­neh­men, die ihren Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten nicht nach­kom­men, haben in der Regel kaum noch eine Chan­ce, sich gegen das Sank­ti­ons­ver­fah­ren erfolg­reich zu weh­ren. Schwie­rig bleibt es, wenn der Steu­er­be­ra­ter für eine ver­zö­ger­te Ein­tra­gung verant­wortlich ist. Aus Beweis­grün­den ist es in sol­chen Fäl­len wich­tig, dass Sie nicht nur gegen den Bescheid des Bun­des­am­tes für Jus­tiz vor­ge­hen, son­dern dass Sie auch gegen den Steu­er­be­ra­ter juris­ti­sche Schrit­te einleiten.

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