Im Jahr 2007 wurde das elektronische Unternehmensregister eingeführt. Seither müssen alle Kapitalgesellschaften (auch: GmbH/UG) den Jahresabschluss dort veröffentlichen. In den letzten Jahren gab es zahlreiche Nachbesserungen. So wurden kleinste GmbH/UG von der Veröffentlichungs-Verpflichtung ausgenommen. Sie müssen den Jahresabschluss nur noch hinterlegen. Für kleine GmbH/UG gibt es die Möglichkeit, den Jahresabschluss in einem vereinfachten Verfahren eigenhändig zu veröffentlichen und damit Kosten einzusparen. Wir haben über diese Entwicklungen regelmäßig berichtet. In den letzten Monaten entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, das abschließend mit diesen Verfahren befasst ist, zu folgenden Themen: …
- Nachreichen des Jahresabschlusses: Sinn und Zweck der 6‑Wochen-Frist zur Nachreichung des Jahresabschlusses ist es nicht, einen noch nicht vorhandenen Jahresabschluss nunmehr aufstellen zu lassen, sondern allenfalls, einen bereits aufgestellten nunmehr tatsächlich offen zu legen. Folge: Ist der Steuerberater in Verzug und für die Nicht-Veröffentlichung verantwortlich, sollten Sie innerhalb der 6- Wochenfrist mit Rechtsmitteln gegen den Steuerberater vorgehen – da sind: Fristsetzung, Schadensersatzforderung, gerichtliche Durchsetzung dieser Forderungen (OLG Köln, Urteil vom 2.2.2016, 28 Wx 20/15).
- Beschwerde gegen eine Bußgeldanordnung: Eine Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldentscheidung ist im Zweifel auch als (stillschweigender) Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen. Das gilt aber nicht, wenn die Beschwerde keinerlei Verschuldensfragen/-probleme aufwirft, sondern sich allein und ausschließlich (zu Unrecht) auf etwaige Herabsenkungsmöglichkeiten bei Kleinstkapitalgesellschaften für den Fall einer Pflichterfüllung nach Ablauf der Sechswochenfrist und vor Festsetzung stützt. Folge: Haben Sie Zweifel an einer Bußgeldandrohung, sollten Sie Einspruch einlegen und – ganz wichtig – eine Begründung mitliefern (OLG Köln, Beschluss vom 6.10.2015, 28 Wx 11/15).