Wenn Sie sich mit einem Ihrer Mit-Gesellschafter überworfen haben und Rat bei einem Anwalt für Gesellschaftsrecht suchen, kann der Ihnen keine andere Auskunft geben als: „Der Ausschluss des Gesellschafters bzw. die Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils kann immer nur das letzte Mittel sein”. So die praktizierte Rechtslage, an der sich die Land- bzw. Oberlandesgerichte bei Klagen gegen die Einziehung eines GmbH-Anteils orientieren. Problematisch ist eine Einziehung des Geschäftsanteils immer dann, wenn – was für die meisten GmbHs zutrifft – im Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung zum Ausschluss- bzw. zur Einziehung festgelegt wurde. Anerkannte Ausschlussgründe sind dann z. B.: Geistige Störung, dauernde Erkrankung, mangelnde Kreditwürdigkeit, ungeordnete Vermögensverhältnisse, der Verlust von im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen Eigenschaften, gravierende Verletzungen der gesellschafterlichen Treuepflicht. Neben diesen objektiv belegbaren Gründen, die eine Einziehung des GmbH-Anteils rechtfertigen, müssen Sie nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die finanziellen Auswirkungen der Einziehung auf die GmbH berücksichtigen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZR 65/16).
Die neue Rechtslage: …
„Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Gesellschaftsanteils fest, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung der Abfindung nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung der Abfindung ermöglichen würde” (Zitat aus dem Urteil). Eine Ausschließung ohne vertragliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich nur im Wege eines gerichtlichen Verfahrens möglich. Voraussetzung dazu ist ein Gesellschafterbeschluss mit der im Gesellschaftsvertrag dafür vorgesehenen Mehrheit über die Erhebung einer Ausschlussklage – in der Regel genügt hier die einfache Mehrheit der Stimmen. Der betroffene Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht.