Kategorien
Volkelt-Briefe

Neue EU-Richtlinie: Mehr Unternehmertum wagen

Jetzt ist es amt­lich: Die EU-Richt­li­nie über prä­ven­ti­ve Restruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men, über Ent­schul­dung und über Tätig­keits­ver­bo­te und über Maß­nah­men zur Stei­ge­rung der Effi­zi­enz von Restrukturierungs‑, Insol­venz- und Ent­schul­dungs­ver­fah­ren ist ab sofort gesetz­li­che Vor­schrift für alle EU-Mit­glieds­staa­ten und muss bis spä­tes­tens 2021 auch in deut­sches Recht umge­setzt wer­den. Klingt kom­pli­ziert, ist kom­pli­ziert und wird den­noch gera­de für GmbH-Geschäfts­füh­rer eine gewis­se Ent­las­tung brin­gen – und zwar in Sachen Ver­stoß gegen die Insol­venz­vor­schrif­ten. Bis­her gilt: Wer  gegen die sog. Insol­venz­an­trags­pflicht ver­stößt, ris­kiert sei­ne beruf­li­che und pri­va­te Zukunft.

Das wird auch …

bes­se­re Mög­lich­kei­ten zur Restruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men brin­gen. Dazu wird etwa die Frist für die Ent­schul­dung für Unter­neh­men und Unter­neh­mer wei­ter abge­kürzt – auf bis zu 3 Jah­ren. Die Vor­schrif­ten für eine even­tu­el­le Nach­haf­tung ent­schärft. Außer­dem sol­len poten­ti­el­le Gläu­bi­ger (Finanz­amt, Sozi­al­ver­si­che­rer) stär­ker in die Ver­ant­wor­tung für den Erhalt von Unter­neh­men genom­men wer­den. Bis­her ist es ja Pra­xis, dass Unter­neh­men gera­de wegen (ver­meint­lich) aus­ste­hen­der For­de­run­gen die­ser Behör­den Insol­venz anmel­den müs­sen. Fazit: Es gibt durch­aus auch Erfreu­li­ches aus Brüs­sel. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (Quel­le: EU Richt­li­nie 2019/1023).

Einer der Schwer­punk­te in deut­schen Insol­venz­ver­fah­ren ist die Prü­fung, ob die Geschäfts­füh­rung Feh­ler im Ver­fah­ren gemacht hat bzw. inwie­weit die Geschäfts­füh­rung für Mas­se­schmä­le­run­gen in die Haf­tung genom­men wer­den kann. Hier wird sich der Schwer­punkt in Rich­tung „Erhalt” verändern.

Schreibe einen Kommentar