Einige Kollegen/Innen nutzen die bevorstehenden Umbruchzeiten bereits jetzt dazu, die Unternehmensstrategie anzupassen – die Grundlagen für die Digitalisierung zu schaffen, Kapazitätsanpassungen umzusetzen oder das gesamte Geschäftsmodell auf den Prüfstand zu stellen. Wichtig: Wer hier Neuland betritt, sollte/muss sich extern beraten lassen. Wir haben an dieser Stelle bereits auf die Verpflichtung der Geschäftsführung zur externen Beratung hingewiesen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zum Zukauf eines Unternehmens). Externer Beratungsbedarf entsteht immer, wenn Sie zeitlich begrenzte Aufgaben an einen Spezialisten übertragen und Sie kein eigenes Personal für eine bestimmte Aufgabe einstellen wollen. Ist die Aufgabe erledigt, ist das Beratungsverhältnis beendet und der Berater scheidet aus. Die Ausgestaltung des Beratervertrages ist Sache der Parteien. Zeichnen Sie den Ihnen vorgelegten Vertrag nicht einfach ab. Machen Sie die Auftragsvergabe grundsätzlich immer davon abhängig, dass Ihre Interessen ausreichend berücksichtigt sind. Vertragliche Mängel bringen Ihnen als Geschäftsführer und Ihrer Firma erhebliche Nachteile und verursachen Mehrkosten. Die häufigsten Fehler bei Vertragsschluss sind: …
- Der Gegenstand der Beratung ist nicht klar und eindeutig definiert (Methoden, Ziele, Dauer).
- Beratungsmängel (Einsatz unqualifizierter Berater).
- Schadensfälle, die sich aus Missbrauchshandlungen ergeben (Weitergabe von Betriebsinterna).
Die Berufsbezeichnung Unternehmensberater ist kein geschützter Titel. Da sich jeder ohne Qualitätsnachweis Unternehmensberater nennen darf, müssen Sie besondere Vorkehrungen treffen, damit Ihre GmbH nicht zu schaden kommt. Der Bundesverband deutscher Unternehmensberater (BDU) setzt innerhalb seiner Mitglieder Qualitätsstandards durch. Sie haben also eine gewisse Sicherheit, wenn Sie einen Unternehmensberater beauftragen, der BDU-Mitglied ist. Der BDU bewertet und beurteilt seine Mitglieder nach Standards. Kriterien für die Aufnahme in den Verband sind:
- Nachweis der beruflichen Eignung (Vita)
- 5 Jahre Berufserfahrung als Unternehmensberater
- 3 Jahre Selbständigkeit oder Leitungsfunktion als Unternehmensberater
- 3 exzellente Kundenreferenzen,
- 2 Fachinterviews mit BDU-Unternehmensberatern
- Verpflichtung auf die BDU-Berufsgrundsätze
- Berufsaufsicht durch den 5‑köpfigen BDU-Ehrenrat
Die Mitglieder verpflichten sich zu Objektivität, Neutralität, Vertraulichkeit im Umgang mit Kundendaten, fairem Wettbewerb und angemessener Preisbildung. BDU-Mitglieder machen diese Grundsätze zum Vertragsbestandteil. Unter Vertraulichkeit ist z.B. geregelt, dass alle geschäfts- und auftragsbezogenen Tatsachen, die in Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Schweigepflicht unterliegen. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers dürfen sie weder an Dritte weitergegeben, noch vom Berater für sich selbst verwertet werden. Zusätzlich qualifizierte BDU-Berater nennen sich CMC (Certified Management Consultant). Im Einzelfall können aber auch Nicht-BDU Mitglieder ausgezeichnete Beratungsleistungen bieten.