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Lexikon

Nebentätigkeiten

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat grund­sätz­lich sei­ne gesam­te Arbeits­kraft mit all sei­nen per­sön­li­chen Fähig­kei­ten, sei­nen Kennt­nis­sen und sei­nen Erfah­run­gen in den Dienst der GmbH zu stel­len. Auch sein Ver­hal­ten außer­halb des Diens­tes hat ein Geschäfts­füh­rer im Hin­blick auf sei­ne Funk­ti­on als Organ der GmbH zu über­prü­fen. Das gilt ins­be­son­de­re für die Über­nah­me von Neben­tä­tig­kei­ten außer­halb der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit. Unre­gel­mä­ßig­kei­ten in die­sem Bereich sind Aspek­te, die für eine Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Jedoch gilt auch für den GmbH-Geschäfts­füh­rer das Grund­recht der Berufs­frei­heit aus Art. 12 Grund­ge­setz. Des­halb darf ihm eine Neben­tä­tig­keit nicht ohne wei­te­res unter­sagt wer­den (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Danach ist der Geschäfts­füh­rer zur Auf­nah­me einer Neben­tä­tig­keit befugt, wenn die­se kei­ne Beein­träch­ti­gung sei­ner geschäfts­füh­re­ri­schen Haupt­tä­tig­keit mit sich bringt. Ent­schei­dend ist dabei nur der Umfang der Tätig­keit und nicht, ob sie ent­gelt­lich oder ehren­amt­lich aus­ge­übt wird. Auch die Über­nah­me ehren­amt­li­cher Funk­tio­nen kann für einen Geschäfts­füh­rer eine so star­ke Belas­tung dar­stel­len, dass ihm dane­ben eine ord­nungs­ge­mä­ße Wahr­neh­mung sei­ner Haupt­tä­tig­keit für die GmbH nicht mehr mög­lich ist. Des­halb gel­ten z. B. auch die Über­nah­me poli­ti­scher Funk­tio­nen oder Vor­stands­po­si­tio­nen in Ver­ei­nen als Nebentätigkeiten.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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