Viele Geschäftsführer sind auch in anderen Lebensbereichen aktiv, in einer ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein oder als Beirat in einem anderen Unternehmen. Wichtig: Die GmbH darf bei Nebentätigkeiten mitreden. Im Zweifel sollte sich der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter oder seiner Mit-Gesellschafter-Geschäftsführer einholen. Dazu die Frage eines Kollegen: „Ich bin im Vorstand eines Vereins tätig. Hier ist es zu Pflichtverletzungen gekommen. Hat das Auswirkungen auf meine Tätigkeit als Geschäftsführer?“. …
Ist er z. B. Beirat in einem Unternehmen und kommt es hier zu Unregelmäßigkeiten (Untreue), gilt das als wichtiger Grund für eine sofortige Abberufung aus seinem Amt als Geschäftsführer in der davon nicht betroffenen Firma. Sie müssen also davon ausgehen, dass Pflichtverletzungen mit Vorsatz Auswirkungen auch auf Ihre Haupttätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH haben. Das ist z. B. anzunehmen, wenn es bei der Nebentätigkeit zu Untreue oder zu einer (Steuer-) Straftat kommt (BGH, Urteil vom 11.2.2008, II ZR 67/06).