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Volkelt-Briefe

Nebentätigkeit: Fehler haben Auswirkungen auf den Job

Vie­le Geschäfts­füh­rer sind auch in ande­ren Lebens­be­rei­chen aktiv, in einer ehren­amt­li­chen Tätig­keit für einen Ver­ein oder als Bei­rat in einem ande­ren Unter­neh­men. Wich­tig: Die GmbH darf bei Neben­tä­tig­kei­ten mit­re­den. Im Zwei­fel soll­te sich der Geschäfts­füh­rer die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter oder sei­ner Mit-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein­ho­len. Dazu die Fra­ge eines Kol­le­gen: „Ich bin im Vor­stand eines Ver­eins tätig. Hier ist es zu Pflicht­ver­let­zun­gen gekom­men. Hat das Aus­wir­kun­gen auf mei­ne Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer?“. …

Ist er z. B. Bei­rat in einem Unter­neh­men und kommt es hier zu Unre­gel­mä­ßig­kei­ten (Untreue), gilt das als wich­ti­ger Grund für eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung aus sei­nem Amt als Geschäfts­füh­rer in der davon nicht betrof­fe­nen Fir­ma. Sie müs­sen also davon aus­ge­hen, dass Pflicht­ver­let­zun­gen mit Vor­satz Aus­wir­kun­gen auch auf Ihre Haupt­tä­tig­keit als Geschäfts­füh­rer einer GmbH haben. Das ist z. B. anzu­neh­men, wenn es bei der Neben­tä­tig­keit zu Untreue oder zu einer (Steu­er-) Straf­tat kommt (BGH, Urteil vom 11.2.2008, II ZR 67/06).

Ob eine feh­ler­haf­te Aus­übung einer Neben­tä­tig­keit für eine Abbe­ru­fung vom Amt des Geschäfts­füh­rers in der Haupt­tä­tig­keit genügt, ist zwei­fel­haft. Hin­wei­se erge­ben sich aus dem Anstel­lungs­ver­trag oder einer Geschäfts­ord­nung, wenn dort z. B. eine „jeder­zeit feh­ler­freie und kor­rek­te Aus­übung aller sei­ner beruf­li­chen und neben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten“ erwar­tet wird.

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