Mit Beendigung der Tätigkeit des Geschäftsführers endet grundsätzlich auch das Wettbewerbsverbot. Die GmbH kann jedoch – bereits bei Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages – vereinbaren, dass der Geschäftsführer einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegen soll.
Achtung: Da der GmbH-Geschäftsführer kein Handlungsgehilfe im Sinne des § 56 ff. HGB ist, gelten für ihn nicht die Bestimmungen über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus § 74 ff. HGB, insbesondere § 74 Abs. 2 HGB wonach ein Wettbewerbsverbot nur wirksam vereinbart werden kann, wenn dafür eine Ausgleichszahlung (Karenzentschädigung) gewährt wird. Konkret: Für den GmbH-Geschäftsführer ist das Wettbewerbsverbot auch dann verbindlich und wirksam, wenn die GmbH dafür nicht zahlt (BGH Urteil vom 26.03.1984, Az: II ZR 229/83).
Unwirksam ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot allerdings dann, wenn es sittenwidrig ist. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer durch das Wettbewerbsverbot dermaßen in der Ausübung einer beruflichen Betätigung gehindert ist, dass dies einem Berufsverbot nahe kommt. Hinweise dazu sind:
- das Wettbewerbsverbot ist regional unbegrenzt wirksam,
- das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf eine ganze Branche,
- das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf Betätigungen, die nicht Betätigung oder nicht Haupt-Betätigung der GmbH sind,
- die zeitliche Dauer des Wettbewerbsverbotes ist nicht hinzunehmen (mehr als 2 Jahre).
Beispiel: Das nachvertragliche Verbot jeglicher Konkurrenztätigkeit in einem Anstellungsvertrag mit einem Geschäftsführer verstößt auch bei einer zeitlichen Befristung gegen Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB, weil an einer so weitgehenden Bindung kein schutzwürdiges Interesse der GmbH besteht (OLG Düsseldorf Urteil vom 3.12.1998, Az: 6 U 151/98). Die GmbH hatte versucht, Ihre Rechtsposition darauf zu stützen, dass für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine zeitliche Begrenzung von lediglich 2 Jahren vorgesehen war. Das Gericht geht aber zu Recht davon aus, dass es darauf nicht ankommt. Entscheidend ist die Reichweite des Wettbewerbsverbots insgesamt. Bleibt dem Geschäftsführer keine Möglichkeit, im Rahmen der von ihm ausgeübten beruflichen Qualifikation (sachlich, räumlich, zeitlich) tätig zu werden, handelt es sich um eine unzulässige Beschränkung seiner Berufs- und Betätigungsfreiheit. Ein solches Wettbewerbsverbot ist unwirksam.
Da die GmbH nach Ausscheiden des Geschäftsführers in aller Regel ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass dieser für eine gewisse Zeit nicht wettbewerblich tätig wird, ist in der Praxis der Anspruch auf Karenzzahlungen üblich und leicht durchzusetzen. Diese können zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer in der Höhe frei vereinbart werden, in der Praxis orientiert man sich an den Bestimmungen des § 74 HGB. Danach wird als Vergütung die Hälfte der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Leistungen vereinbart – in der Regel ist dies das zuletzt bezogene Brutto-Jahresgehalt (Festgehalt + Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht aber: Sonderzuwendungen, Tantieme, Sachzuwendungen.