Werden im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung GmbH-Anteile auf die nächste Generation übertragen, gibt es einige Möglichkeiten, Steuern zu sparen. So können Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bis zum Freibetrag steuerfrei übertragen/geschenkt werden. Nach den neuen Regelungen zur Erbschaftssteuer für Unternehmen profitieren GmbHs mit einem Unternehmenswert bis 26 Mio. EUR von der sog. Verschonungsregel. GmbH-Erben, die den Bestand des Unternehmens weiter führen, können danach sogar völlig steuerfrei ausgehen.
ACHTUNG: …
GmbH-Eigentümer, die in den nächsten Jahren die Nachfolge mit der Übertragung der Anteile auf die nächste Generation durchführen wollen, müssen sich auf eine neue Rechtslage einstellen. Und zwar dann, wenn mit der Übertragung von GmbH-Anteilen auch die Übertragung von Immobilien-Vermögen verbunden ist. Das betrifft also alle GmbHs, die Grundstücke oder Immobilen (Bürogebäude, Gewerbeimmobilien, Wohnungen) besitzen und diese per Anteilsübertragung anteilig auf einen neuen Gesellschafter übertragen. Hintergrund: Im Jahressteuergesetz 2019 ist eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes geplant (sog. Share-Deal-Vermeidungsgesetz). Danach gilt: „Eine Änderung von 90 % des Gesellschafterbestandes innerhalb von 10 Jahren wird einer Übereignung eines Grundbesitzes auf eine neue Kapitalgesellschaft gleichgestellt” (§ 1 Abs. 2b GrEStG).
Folge: Es wird Grunderwerbsteuer fällig – je nach Bundesland sind das 3,5 bis 6,5 % der Bemessungsgrundlage laut Bewertungsgesetz. Bei der Übertragung eines Bürogebäudes im Wert von 1,2 Mio. EUR werden damit automatisch 78.000 EUR (hier: Höchstsatz 6,5 %) vom Finanzamt festgesetzt und fällig.