Ein Wiedereinstellungsanspruch steht grundsätzlich nur Arbeitnehmern zu, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz haben. In Kleinbetrieben kann sich aber im Einzelfall ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch aus § 242 BGB ergeben (BAG, Urteil v. 19.10.2017, 8 AZR 845/15).
Ein Wiedereinstellungsanspruch steht grundsätzlich nur Arbeitnehmern zu, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz haben. In Kleinbetrieben kann sich aber im Einzelfall ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch aus § 242 BGB ergeben