Bei vielen Einzel-Pflichtverstößen, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtfertigen, summiert sich kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung nicht mehr erforderlich ist. Im Klartext: Wenn mehrere (kleinere) Verstöße des Mitarbeiters vorliegen, müssen Sie vor der Kündigung abmahnen (LAG Köln, Urteil v. 6.9.2018, 6 Sa 64/18).
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