Eine polnische Spedition ließ gerichtlich prüfen, inwieweit sie die Arbeitszeiten für die in Deutschland eingesetzten Fahrer für die Behörden bereitstellen muss. Dazu das Gericht: „Die Spedition unterliegt den Dokumentations- und Bereithaltungspflichten, denn das Mindestlohngesetz findet auf sie Anwendung, obwohl sie in Polen ansässig und auf die mit ihren Fahrern geschlossenen Arbeitsverträge grundsätzlich polnisches Recht anwendbar ist” (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.1.2019, 1 K 1161/17).
Nach Auffassung des Gerichts ist nicht entscheidend, wo der Arbeitgeber seinen Firmensitz hat bzw. nach welchen Regeln ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Vielmehr kommt es einzig darauf an, wo die Beschäftigung erbracht wird. Und die wird – ob Transport- oder Transitleistung – eben in Deutschland erbracht. Damit gelten die Vorschriften für den deutschen Mindestlohn und die damit verbundenen Nebenpflichten. Revision ist zugelassen.