Laut EuGH-Generalanwaltschaft soll ein Arbeitgeber auch dann kein Kopftuchverbot (Dress-Code) aussprechen dürfen, wenn die Mitarbeiterin in Bereichen mit überwiegendem Kundenkontakt beschäftigt wird (Schlussantrag in der Rechtssache C‑188/15). …
Zuvor hatte auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Religionsfreiheit höher einzustufen ist als das Interesse des Arbeitgebers, aus wirtschaftlichen Gründen einen bestimmten Dress-Code vorzuschreiben (vgl. BAG, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01). Nur im Ausnahmefall ist das möglich (z. B. eine konfessionelle Einrichtung). Begründung der EU-Vertreter: Auch ein völlig neutraler Dresscode kann zumindest eine mittelbare Diskriminierung darstellen. Diese sei nur gerechtfertigt, wenn sie in angemessenem Verhältnis zur Verfolgung eines rechtmäßigen Zwecks stehe, wozu auch die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers gehörten. Achtung: Selbst wenn eine Muslima im Vorstellungsgespräch kein Kopftuch trägt, ist das keine Garantie dafür, dass sie sich nicht später doch auf ihr Kopftuchgebot berufen kann.