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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Erste Schlupflöcher im AGG

Laut ArbG Köln darf ein Arbeit­ge­ber eine Arbeit­neh­me­rin suchen, wenn er sein Ser­vice-Team mit Frau­en und Män­nern beset­zen will und er nur männ­li­che Ange­stell­te beschäf­tigt. Dann han­delt es sich bei der geschlechts­spe­zi­fi­schen Suche nicht um einen Ver­stoß gegen das AGG (Urteil vom 10.2.2016, 9 Ca 4843/17). …

Das Gericht betont die Aus­nah­me­si­tua­ti­on die­ser Ent­schei­dung. Für die Pra­xis ist wich­tig, dass Sie – nach die­sem Urteil – im begrün­de­ten Fall ganz gezielt nach einer/m weiblichen/männlichen Bewerber/in aus­schrei­ben dür­fen, ohne dass Sie sofort mit einem Rechts­ver­stoß inkl. Abmahn­kos­ten und/oder Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen bedroht sind. Bes­ter Grund für eine geschlechts­spe­zi­fi­sche Aus­schrei­bung: Sie wol­len für Ihre Kun­den ganz bewusst männ­li­che und weib­li­che Kun­den­be­ra­ter einsetzen.

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