Laut ArbG Köln darf ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin suchen, wenn er sein Service-Team mit Frauen und Männern besetzen will und er nur männliche Angestellte beschäftigt. Dann handelt es sich bei der geschlechtsspezifischen Suche nicht um einen Verstoß gegen das AGG (Urteil vom 10.2.2016, 9 Ca 4843/17). …
Das Gericht betont die Ausnahmesituation dieser Entscheidung. Für die Praxis ist wichtig, dass Sie – nach diesem Urteil – im begründeten Fall ganz gezielt nach einer/m weiblichen/männlichen Bewerber/in ausschreiben dürfen, ohne dass Sie sofort mit einem Rechtsverstoß inkl. Abmahnkosten und/oder Entschädigungszahlungen bedroht sind. Bester Grund für eine geschlechtsspezifische Ausschreibung: Sie wollen für Ihre Kunden ganz bewusst männliche und weibliche Kundenberater einsetzen.