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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Dürfen Sie einstellen, wen Sie wollen?

Größ­tes Hin­der­nis bei der Ein­stel­lung von Flücht­lin­gen und Migran­ten ist die Sprach-Bar­rie­re. In der Pra­xis müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass es selbst bei der Erle­di­gung einfach(st)er Auf­ga­ben ohne Sprach­kennt­nis­se zu Pro­ble­men kom­men kann, im schlech­tes­ten Fall sogar zu Haf­tungs­fäl­len. Dazu die Anfra­ge eines Kol­le­gen: „Gibt es bei der Ein­stel­lung von Mit­ar­bei­tern so etwas wie eine Sorg­falts­pflicht?“.

JA: Gibt es!Solan­ge sich nicht die Gesell­schaf­ter das Recht zur Ein­stel­lung von Mit­ar­bei­tern vor­be­hal­ten haben, ist es Ihre Auf­ga­be als Geschäfts­füh­rer, Mit­ar­bei­ter ein­zu­stel­len, die fach­lich und per­sön­lich in der Lage sind, die ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben zu erle­di­gen. Ihnen steht grund­sätz­lich auch das Recht auf Ent­las­sung, also die Been­di­gung oder Kün­di­gung eines Arbeits- bzw. Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses zu, sofern sich nichts ande­res aus ande­ren Ver­pflich­tun­gen – etwa dem Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Maß­nah­men – ergibt.

Die Beschäf­ti­gung von unqua­li­fi­zier­ten oder zu gering qua­li­fi­zier­ten Mit­ar­bei­tern kann das Unter­neh­men schä­di­gen. Ver­säumt es der Geschäfts­füh­rer, geeig­ne­te Maß­nah­men für Ein­stel­lun­gen zu ergrei­fen (Stel­len­be­schrei­bun­gen, Ein­stel­lungs­kri­te­ri­en, Pflicht zum Einstellungs­­gespräch), kann dies als pflicht­wid­ri­ges Han­deln zu beur­tei­len sein, was ihn schadens­ersatzpflichtig gegen­über der geschä­dig­ten GmbH macht. Wir emp­feh­len, die fol­gen­den Grund­sät­ze in der Pra­xis zu beach­ten und zu kon­trol­lie­ren. Der Bewer­ber ist dar­auf­hin zu prüfen,

  • ob er in fach­li­cher Hin­sicht den Anfor­de­run­gen der Stel­le ent­spricht. Grund­la­ge dafür ist die Stel­len­be­schrei­bung, die das Soll in fach­li­cher Hin­sicht fest­legt. Ist kei­ne Stel­len­be­schrei­bung vor­han­den, soll­ten Sie zumin­dest ein Anfor­de­rungs­pro­fil erstel­len und die Anfor­de­run­gen im Ein­stel­lungs­ver­fah­ren über­prü­fen (las­sen).
  • ob der Bewer­ber, soweit er Vor­ge­setz­ter ist und Füh­rungs­auf­ga­ben wahr­zu­neh­men hat, den Anfor­de­run­gen ent­spricht, die das Unter­neh­men an ihn stellt. Das Soll dafür ist in der sog. Füh­rungs­richt­li­nie fest­ge­legt. Ist kei­ne Füh­rungs­richt­li­nie vor­han­den, soll­ten Sie eben­falls zumin­dest ein Anfor­de­rungs­pro­fil erstel­len und die Anfor­de­run­gen im Ein­stel­lungs­ver­fah­ren über­prü­fen (las­sen).
Instru­ment zur Bewer­ber­aus­wahl ist das Ein­stel­lungs­ge­spräch. Zum Ein­stel­lungs­ge­spräch ist vom Ein­stel­len­den ein Gesprächs­pro­to­koll auf­zu­zeich­nen und nach der Ein­stel­lung in der Per­so­nal­ak­te abzu­le­gen. Ist auf dem Arbeits­markt kein Bewer­ber mit aus­rei­chen­der Qua­li­fi­ka­ti­on vor­han­den, kann das Unter­neh­men – um den Geschäfts­be­trieb auf­recht zu erhal­ten – Bewer­ber mit gerin­ge­rer als gefor­der­ter Qua­li­fi­ka­ti­on ein­stel­len. In einem sol­chen Fall han­delt der Geschäfts­füh­rer nicht pflichtwidrig.

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