Wird im Unternehmen zu statistischen Zwecken und/oder für das betriebsinterne Controlling eine Personal-Umsatz-Statistik geführt, hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Einsicht in diese Unterlagen. Sie sind laut Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ausdrücklich kein Instrument der Personalplanung und damit nicht einsichtspflichtig (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.2.2019, 2 TaBV 14/18).
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