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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Aushändigen einer Kündigung

Für eine wirk­sa­me Kün­di­gung genügt es, wenn Sie dem Mit­ar­bei­ter im Per­so­nal­ge­spräch die Kün­di­gung münd­lich erklä­ren und wenn der Gekün­dig­te das Kün­di­gungs­schrei­ben ent­ge­gen­nimmt. Ver­wei­gert er das, genügt es, wenn Sie die Kün­di­gung neben ihn auf den Tisch legen (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 26.3.2015, 2 AZR 283/14). …

Das ist auch der Zeit­punkt, der über den Zugang der Kün­di­gung zur Wah­rung der Drei­wo­chen­frist ent­schei­det. Ver­wei­gert der Gekün­dig­te die Annah­me des aus­ge­hän­dig­ten Kün­di­gungs­schrei­bens han­delt es sich in der Regel um eine treu­wid­ri­ge Vereitelung.

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