Für eine wirksame Kündigung genügt es, wenn Sie dem Mitarbeiter im Personalgespräch die Kündigung mündlich erklären und wenn der Gekündigte das Kündigungsschreiben entgegennimmt. Verweigert er das, genügt es, wenn Sie die Kündigung neben ihn auf den Tisch legen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.3.2015, 2 AZR 283/14). …
Das ist auch der Zeitpunkt, der über den Zugang der Kündigung zur Wahrung der Dreiwochenfrist entscheidet. Verweigert der Gekündigte die Annahme des ausgehändigten Kündigungsschreibens handelt es sich in der Regel um eine treuwidrige Vereitelung.