Verständigen sich Unternehmen darauf, Mitarbeiter nicht gegenseitig abzuwerben bzw. gegenseitig keine Mitarbeiter einzustellen (hier: Mitarbeiter im Vertrieb von Nutzfahrzeugen), darf dieses sog. Abwerbeverbot längstens … für 2 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem jeweiligen Mitarbeiter dauern (BGH, Urteil vom 30.45.2014, I ZR 245/12).
Die Unternehmen hatten in einer Sperrabrede für die Mitarbeitereine Karenzzeit von 3 Jahren vereinbart, für die sie sich die Unternehmen verpflichteten, keine Mitarbeiter des anderen Unternehmens einzustellen. Vorsicht: Auch wenn eine zu lange Karenzzeit vereinbart ist, sollten Sie bei Mitarbeitern, die vor Ablauf der 2‑Jahres-Frist zu Ihnen „überlaufen“ wollen, vorsichtig sein. Im entschiedenen Fall wechselte der Mitarbeiter erst nach Ablauf der 2‑Jahres-Frist. Wechselt der Mitarbeiter aber innerhalb der 2‑Jahres-Frist, wird das u. U. doch als Verstoß gegen die Sperrabrede gewertet, so dass eine dort vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird.