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Volkelt-Briefe

Mindestlohn: Lesen Sie, wie Sie Praktikanten auch in Zukunft „unter” einstellen können …

Vie­le klei­ne­re Fir­men wer­den ab 2015 kei­ne Prak­ti­kan­ten mehr beschäf­ti­gen – aus Angst oder der Ver­un­si­che­rung, dass hier ab 2015 der Min­dest­lohn von 8,50 EUR gezahlt wer­den muss. Es blei­ben Ihnen aber Mög­lich­kei­ten, Prak­ti­kan­ten wei­ter­hin zu den bis­he­ri­gen Kon­di­tio­nen ein­zu­stel­len. Das sind:

  • der/die Prak­ti­kant ist unter 18 Jah­re und hat kei­ne abge­schlos­se­ne Berufsausbildung,
  • gemäß Schul‑, Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­ord­nung ist ein Prak­ti­kum zwin­gend vor­ge­schrie­ben (bis zu 3 Monaten).
In den meis­ten Bache­lor-Stu­di­en­gän­gen sind unter­des­sen Berufs-Prak­ti­ka vor­ge­schrie­ben. Las­sen Sie sich von den Bewer­bern den jewei­li­gen Pas­sus aus der Stu­di­en­ord­nung vor­legen (in Kopie zum Vor­stel­lungs­ter­min) und neh­men Sie die­se zur Personalakte.

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