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Volkelt-Briefe

Mehr Spielraum für Zahlungen trotz Insolvenzreife der GmbH

Beträgt eine inner­halb von 3 Wochen nicht zu besei­ti­gen­de Liqui­di­täts­lü­cke der GmbH weni­ger als 10 % sei­ner fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten, ist regel­mä­ßig von Zah­lungs­fä­hig­keit aus­zu­ge­hen. Es sei denn, … es ist bereits abzu­se­hen, dass die Lücke dem­nächst mehr als 10 % errei­chen wird (OLG Bran­den­burg, Urteil vom 14.1.2014, 6 U 155/12).

Aller­dings soll­ten Sie die­sen Mini­mal-Spiel­raum nicht zu weit aus­rei­zen. Das Gericht sieht in die­ser „10 % – Lücke“ eine abso­lu­te Aus­nah­me. Wei­ter heißt es dazu im Urteil: „Beträgt die Liqui­di­täts­lü­cke 10 % oder mehr ist regel­mä­ßig davon aus­zu­ge­hen, dass Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­liegt, sofern nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die Lücke dem­nächst voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig geschlos­sen wer­den kann. In der Pra­xis kön­nen Sie sich auf die­se Rechts­la­ge wohl nur dann beru­fen, wenn die Kre­dit­ver­hand­lun­gen unmit­tel­bar vor dem Abschluss ste­hen bzw. wenn die Mit­tel bereits ange­wie­sen sind und ledig­lich der Zah­lungs­ein­gang noch nicht ver­mel­det wer­den kann.

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