Beträgt eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der GmbH weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen. Es sei denn, … es ist bereits abzusehen, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.1.2014, 6 U 155/12).
Allerdings sollten Sie diesen Minimal-Spielraum nicht zu weit ausreizen. Das Gericht sieht in dieser „10 % – Lücke“ eine absolute Ausnahme. Weiter heißt es dazu im Urteil: „Beträgt die Liquiditätslücke 10 % oder mehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen werden kann. In der Praxis können Sie sich auf diese Rechtslage wohl nur dann berufen, wenn die Kreditverhandlungen unmittelbar vor dem Abschluss stehen bzw. wenn die Mittel bereits angewiesen sind und lediglich der Zahlungseingang noch nicht vermeldet werden kann.